Crewvertrag und Skipper-Haftplicht-Versicherung
Wichtiger Haftungsausschluss zwischen Crewmitgliedern
Ein Crewvertrag löst viele Probleme, aber nicht alle!
Es ist üblich, empfehlenswert und dient dem Frieden, dass die Chartercrews ihre rechtlichen Beziehungen bereits vor Antritt der Charter so klar wie möglich regeln.
Um Ihnen die entsprechenden Vereinbarungen mit Ihren Crewmitgliedern zu erleichtern, entwickelten wir den YACHT-POOL Crewvertrag, der den entsprechenden rechtlichen Anforderungen der Praxis entspricht und von Dr. Wychodil, Rechtsexperte der YACHT, äußerst positiv beurteilt wird.
Ein wichtiger Punkt dabei ist allerdings, dass sich der Skipper nicht von jeglicher Verantwortung freizeichnen lassen kann. Insbesondere wirken solche vertraglichen Vereinbarungen nicht gegen Dritte, d.h. z.B. gegen die Ehefrau oder die Kinder des Verunglückten. Wenn der Skipper schuldhaft einen Unfall eines seiner Crewmitglieder verursacht, so bleibt er z.B. gegenüber dessen Ehefrau, dessen Kinder evtl. auch Kranken- und Unfall- Versicherung in der Haftung. Gegen die damit verbundenen Kosten schützt ihn nur eine Skipper-Haftpflicht-Versicherung, die auch diese Fälle abdeckt, wie dies bei Yacht-Pool der Fall ist.
Gemäß BGB (§ 309 Ziffer 7) sind Ausschlüsse „für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit“ unwirksam. Ebenso unwirksam ist der Ausschluss für materielle Schäden, die auf grobe Fahrlässigkeit zurück zu führen sind.
Wirksam ausgeschlossen werden können in den „Musterverträgen für Mitsegler“ nur fahrlässige Pflichtverletzungen, die weder körperliche noch gesundheitliche Schäden zur Folge haben.
Diese Ausschlüsse können nur mit einer individuellen Vereinbarung erfolgen. Sollten auch Personenschäden infolge grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden, muss dies aufgrund eines für jeden Törn eigens vereinbarten Vertrages erfolgen.
Der individuelle Charakter muss dabei eindeutig sein. Der Vertrag sollte am besten handschriftlich erfolgen und Textwiederholungen, die für mehrere Törns gleich sind, sollten dabei vermieden werden. Denn daraus kann im Ernstfall ein Formularvertrag abgeleitet werden. Ein Mustervertrag darf allerdings dann verwendet werden, wenn es sich tatsächlich um einen einmaligen Törn handelt und dies unbestreitbar ist.
Und deswegen löst der Crewvertrag den Haftungsausschluss für den Skipper nur bedingt.
Die Lösung: Yacht-Pool Crewvertrag in Verbindung mit der Skipper-Haftpflicht-Versicherung.
Wir empfehlen den Abschluss eines Crew-Vertrages, weil eine Reihe von wichtigen Punkten, die wiederum von der Skipper-Haftpflichtversicherung nicht berührt werden, darüber klar geregelt werden können und so Missverständnisse von vornherein reduziert werden.
Der Crew-Vertrag darf kostenlos genutzt werden und kann auf dem folgenden Link heruntergeladen werden: